Grundsteuer sparen bei Leerstand

Steht die Immobilie leer, kann unter Umständen Grundsteuer durch einen Erlaß wegen Ertragsminderung gespart werden. Es gibt hier die Möglichkeit eines Erlasses von 25 Prozent bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 Prozent und von 50 Prozent bei einer Minderung von 100 %, § 33 Abs. 1 GrStG. Dies gilt aber nur, wenn der Vermieter sich ernsthaft um eine Neuvermietung bemüht und daher die Minderung nicht zu vertreten hat. Das muß er gegenüber der Finanzverwaltung zum Beispiel durch ein vergebliches Angebot auf großen Online-Immobilienportalen nachweisen. Das Einstellen auf einer eigenen Homepage oder der des Maklers langt hierfür nicht, auch nicht in Schaukästen am Objekt oder das Anschreiben von einzelnen potentiellen Mietinteressenten.

Urteil vom 02.05.2016

Gericht: OVG Rheinland-Pfalz

Aktenzeichen: 02.05.2016

Quelle:

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