Nur eingeschränkte Kontrolle von Umbauten durch Eigentümer
Bestimmte Umbauten, wie z.B. der Durchbruch nicht tragender Wände können vom Eigentümer ohne Zustimmung der anderen Eigentümer vorgenommen werden. Diese sind dann auch nicht befugt, die Baumaßnahme zu überwachen und Unterlagen einzusehen.
Urteil vom 26.02.2016
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 131/15
Quelle: