Selbst schuld bei Glatteisunfall auf Privatgelände

Auf einem Privatgelände befand sich eine größere Glatteisstelle, was der zu Schaden gekommenen Person auch bekannt war. An dieser führte kein Weg vorbei. Die Geschädigte betrat daher das Glatteis sehr vorsichtig, kam dennoch zu Fall und zog sich mehrere Brüche zu. Das Oberlandesgericht lehnte ihre Klage jedoch ab, da ein haftungsausschliessendes Alleinverschulden vorgelegen habe. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer, schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist, etwa wenn sich der Fußgänger grundlos auf eine spiegelglatte Eisfläche begibt. Hinzu kommt, dass jedem vor Augen stehende Gefahren, vor denen sich der Benutzer ohne Weiteres selbst schützen kann, keine Verkehrssicherungspflichten auslösen.

Eine wichtige Aussage nebenbei: Auf dem Privatgelände gilt die örtliche Räum- und Streusatzung nicht. Deren Bestimmungen wie z.B. die Uhrzeit, bis zu der zu räumen und streuen ist, können hier also nicht herangezogen werden.

 

Urteil vom 19.10.2015

Gericht: OLG Naumburg

Aktenzeichen: 1 U 34/15

Quelle: NZM 2016, 587

Zurück zur Übersicht