Notrufsystem im Betreuten Wohnen ist Haushaltsnahe Dienstleistung
Auch wenn normalerweise eine Notrufaufschaltung nicht als Haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden kann, sieht es der BFH anders, wenn es um den Bereich des Betreuten Wohnens geht. Durch die Rufbereitschaft wird gewährleistet, dass der Bewohner im Bedarfsfall um Hilfe rufen kann. Üblicherweise wird das durch die im Haushalt lebenden Verwandten sichergestellt, so dass ein Bezug zu § 35 a EStG gegeben ist.
Urteil vom 03.09.2015
Gericht: BFH
Aktenzeichen: VI R 18/14
Quelle: NZM 2016, 653