Anreise zur Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Die Eigentümer einer WEG sind zum Teil Kapitalanleger, die nicht selbst in der Wohnanlage wohnen. Wenn sie Einsicht in die Unterlagen der Wohnanlage haben möchten, ist es ihnen zuzumuten, dafür anzureisen. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kopien der Verwaltungsunterlagen zu versenden. Hier hatten Eigentümer, die 500 km von der Wohnanlage bzw. dem Büro der Verwaltung entfernt wohnten, Belegkopien einer Abrechnung verlangt. Der Verwalter verwies sie zu Recht auf das Einsichtsrecht in seinem Büro. Dies ergibt sich schon aus § 269 BGB, wie vor einiger Zeit bereits der Bundesgerichtshof geurteilt hat. Es ist den Eigentümern ja auch zuzumuten, zur Eigentümerversammlung anzureisen.

Urteil vom 09.03.2016

Gericht: LG Itzehoe

Aktenzeichen: 11 S 79/15

Quelle:

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