Schnüffeln im Grundbuch der Miteigentümer ist nicht erlaubt

In das Grundbuch darf jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es nicht ein Grundbuchblatt für die gesamte Wohnanlage, sondern pro Wohnung oder Teileigentum je ein eigenes. Auf diesem stehen in Abteilung III des Grundbuchs auch die Finanzierungsgrundschulden. Das Oberlandesgericht München urteilte nun, daß es zu weit geht, wenn die Wohnungseigentümer ohne weiteres in die Grundbuchblätter ihrer Miteigentümer einsehen. Ein Schnüffeln, ob der Nachbar Meier seine Wohnung nun finanziert hat, ist daher grundsätzlich nicht möglich.

 

OLG München, Beschluß v. 11.12.2015, 34 Wx 208/15 in NZM 2015, 268

 

Übrigens: Die Absicht, den Namen des Grundstückseigentümers zu erfahren, um mit ihm Kontakt aufzunehmen, ob er das Grundstück verkaufen möchte, begründet noch kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Dazu müsste zumindest dargelegt werden, daß bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.

 

OLG Naumburg, Beschluß v. 14.09.2015, 12 Wx 41/15 in NZM 2016, 287

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