Wer muß das Versammlungsprotokoll unterschreiben?

Üblicherweise sind das der Verwalter, der Beiratsvorsitzende und ein weiterer Eigentümer (§ 24 Absatz 6 WEG). In wenigen Teilungserklärungen gibt es hierzu Abweichungen. So regelte eine, daß die Gültigkeit von Beschlüssen von der Unterzeichnung durch zwei Eigentümer abhängt. Man spricht hier von einer qualifizierten Protokollierungsklausel. In dem entschiedenen Fall ging das aber schlecht, da in der Mini-Versammlung nur eine Eigentümerin anwesend war, die spaßigerweise auch gleichzeitig Verwalterin und Mehrheitseigentümerin war. Das Gericht erklärte hier aber im Wege der ergänzenden Auslegung ausnahmsweise die Unterschrift der Verwalterin für ausreichend, da ja schließlich nur unterschreiben kann, wer auch anwesend war. Der Sinn des Protokolls ist es ja gerade, zu dokumentieren, was in der Versammlung geschehen ist. Und das kann ein daheim Gebliebener schlecht bestätigen.

Urteil vom 25.09.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 203/14

Quelle:

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