Richtige Auswahl des Berufungsgerichts

Vor einigen Jahren wurde ein zentrales Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen eingeführt. Das führt dazu, daß man in zweiter Instanz oft weit reisen muß, weil man nicht zum örtlichen Landgericht gehen kann. Klar war, daß diese Regelung gilt, wenn in erster Instanz das „Wohnungseigentumsgericht“, also die beim Amtsgericht nach Geschäftsverteilungsplan für Wohnungseigentumssachen zuständige Stelle entschieden hat. Was aber, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz stattdessen durch den für allgemeine Zivilsachen zuständigen Richter entschieden wurde? Diese Frage ist sehr wichtig, da die Berufung an Fristen gebunden ist und eine rechtzeitige Einreichung beim richtigen Gericht daher entscheidend sein kann. Es könnte sonst passieren, daß das eine Landgericht die Berufung als unzulässig zurückweist, weil es nicht zuständig ist, und das andere, weil sie verspätet eingelegt wurde. Der Bundesgerichtshof klärte dies dahingehend, daß auch in solchen Fällen das zentrale Berufungsgericht zuständig ist. § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG sind hier vorrangig.

Das fälschlich angerufene Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Berufung rechtzeitig an das richtige Gericht weiterzuleiten.

 

Urteil vom 12.11.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZB 36/15

Quelle: NZM 2016, 168

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