Ein TG-Stellplatz ist nicht zum Abstellen von Fahrrädern

Zumindest, wenn man einer Auffassung des Landgerichts Hamburg folgt. Die Richter in der Hansestadt meinten, daß ein Tiefgaragenstellplatz vom Zweck her nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen diene. Das Parken von Fahrrädern widerspreche daher der Zweckbestimmung. Sie stützten ihre Ansicht auf die Teilungserklärung, in der nur von einem „Tiefgaragenstellplatz“ die Rede war. Interessanterweise ging es hier aber um das Abstellen von zwei Elektrofahrrädern. Das Gericht hat meines Erachtens deswegen nicht berücksichtigt, daß E-Bikes mit über 250 Watt als Kleinkrafträder behandelt werden und damit ganz klar Kraftfahrzeuge im Sinne von § 1 Straßenverkehrsgesetz sind.

Urteil vom 17.06.2015

Gericht: LG Hamburg

Aktenzeichen: 318 S 167/14

Quelle: NZM 2016, 58

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