Installation von Kameras weiterhin schwierig

Zahlreiche Urteile untersagen die Anbringung von Überwachungskameras mit der pauschalen Behauptung, daß eine Überwachung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstossen würde. Etwas differenzierter hat das Amtsgericht München das gesehen. Ein Eigentümer hatte eine Kamera installiert, die über einen Schwenkarm auch das Grundstück des Nachbarn sowie öffentlichen Straßengrund erfassen konnte. Vorangegangen war eine Sachbeschädigung an seinem Haus. Für den öffentlichen Grund hatte der Eigentümer das mit Polizei und Datenschutz abgestimmt. Das Amtsgericht war der Auffassung, daß im Einzelfall der Schutz des Eigentums höherrangig zu werten sein kann als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Und das, obwohl hier zwischen den Nachbarn schon länger wegen zahlreicher Punkte Streit bestand und der Nachbar daher eine Überwachung befürchtete. Diese rein hypothetische Angst ließ das Gericht aber nicht genügen.

Urteil vom 20.03.2015

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 191 C 23903/14

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