Bauliche Veränderung: Zustimmung alleine genügt nicht

Das Gesetz regelt in § 22 Wohnungseigentumsgesetz, daß bauliche Veränderungen beschlossen werden können, wenn jeder Eigentümer zustimmt, der dadurch nachteilig beeinträchtigt wäre. Die Zustimmung alleine genügt aber nicht. Man darf das Wörtchen „beschlossen“ nicht überlesen. Es ist daher zusätzlich ein Beschluß nötig. Nur die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung oder mit schriftlichem Umlaufbeschluß bilde den rechtlichen Rahmen, um die durch eine bauliche Veränderung aufgeworfenen Fragen sorgfältig zu diskutieren. Die Zustimmung kann nach Ansicht des Landgerichts daher nur in Form einer Ja-Stimme bei der Abstimmung über den Beschluß erteilt werden. Eine anderweitige formlose Zustimmungserklärung, egal ob während oder außerhalb der Eigentümerversammlung erteilt, egal ob ausdrücklich oder stillschweigend, genügt daher nicht als Zustimmung im Sinne des § 22 WEG.

Das Landgericht definierte auch, was eigentlich eine bauliche Veränderung ist. Darunter versteht man „jeden auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums, durch den dauerhaft andere Funktionalitäten oder eine veränderte Optik geschaffen werden.“ Das war deshalb interessant, weil es hier um eine mobile, eben gerade nicht fest verbaute Holzterrasse ging. Dennoch bestand ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach §§ 15 III, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 I BGB, da die Holzterrasse optisch den Gesamteindruck des Gartens verändere und eine intensivere Nutzung des Gartens ermögliche. Damit ist das Maß der nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten, so daß auch unabhängig von der Frage der baulichen Veränderung die genannten Ansprüche bestehen.

 

Urteil vom 06.07.2015

Gericht: LG München I

Aktenzeichen: 1 S 22070/14 WEG

Quelle: NZM 2016, 209

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