Zuständigkeit bei Vorgehen gegen Baugenehmigungen

Ein Neubau in der Nachbarschaft kann sich auf das Sondereigentum eines Eigentümers auswirken, oder auch auf das Gemeinschaftseigentum. Während im ersteren Fall der Eigentümer selbst tätig werden muß und die Baugenehmigung angreifen kann, ist im Falle der Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ausschließlich die Eigentümergemeinschaft zuständig. Zwar hat jeder Eigentümer auch x/Tausendstel Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum. Das genügt jedoch nicht für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Urteil vom 15.07.2015

Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen

Aktenzeichen: 7 B 478/15

Quelle:

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