Keine direkten Ansprüche gegen Nießbraucher
Wird eine Sanierung beschlossen, sind die Eigentümer nach § 14 WEG verpflichtet, die Arbeiten und das Betreten zu dulden. Ist die Wohnung jedoch mit einem Nießbrauch belastet, hat die Eigentümergemeinschaft allein nach dem Gesetz keine direkten Ansprüche gegen den Nießbraucher. Sie kann daher nur gegenüber dem Eigentümer vorgehen. Außerdem wies der Bundesgerichtshof darauf hin, daß Streitigkeiten mit dem Nießbraucher nicht vor dem Wohnungseigentumsgericht, sondern vor dem allgemeinen Zivilgericht auszutragen sind.
Urteil vom 10.07.2015
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 194/14
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