Darf ein Eigentümer die Versammlung verlassen?

Natürlich. Das das aber wohl doch nicht so klar war, zeigt sich, daß hierüber vor Gericht gestritten wurde. Das Amtsgericht entschied jedoch, daß der Eigentümer selbst dann die Versammlung verlassen darf, wenn diese dadurch beschlußunfähig wird. Interessant war hier, daß der Eigentümer die nach seinem Weggang weiter gefassten Beschlüsse mit der Begründung vor Gericht anfocht, daß die Versammlung nicht mehr beschlußfähig war. Die beklagten Miteigentümer hielten dem – vergeblich – entgegen, daß der klagende Eigentümer die Beschlußunfähigkeit ja selbst herbeigeführt und somit treuwidrig gehandelt habe. Dieses Argument akzeptierte das Gericht jedoch nicht.

Urteil vom 20.08.2015

Gericht: AG Neumarkt

Aktenzeichen: 4 C 5/14 WEG

Quelle:

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