Aushändigung des Energieausweis begründet keine Ansprüche

Der Verkäufer ist verpflichtet, beim Verkauf den Energieausweis zu übergeben. Daher begründet die bloße Übergabe keine Zusicherung von irgendwelchen Energiekennwerten oder Dämmeigenschaften.

Urteil vom 13.03.2015

Gericht: OLG Schleswig

Aktenzeichen: 17 U 98/14

Quelle: NZM 2015, 706

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