Aushändigung des Energieausweis begründet keine Ansprüche
Der Verkäufer ist verpflichtet, beim Verkauf den Energieausweis zu übergeben. Daher begründet die bloße Übergabe keine Zusicherung von irgendwelchen Energiekennwerten oder Dämmeigenschaften.
Urteil vom 13.03.2015
Gericht: OLG Schleswig
Aktenzeichen: 17 U 98/14
Quelle: NZM 2015, 706