Notarvertrag muß dem Käufer zwei Wochen vor Beurkundung vorliegen

Geregelt ist das eigentlich schon in § 17 des Beurkundungsgesetzes. Gerade wenn ein Verkauf aber mal schnell gehen soll, wird an die Notare der Wunsch herangetragen, diese Frist zu verkürzen. Im Notarvertrag finden sich dann Formulierungen wie die Folgende:

„Der Notar belehrte über § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz, wonach dem Käufer zwei Wochen vor Beurkundung der Vertragstext zur Verfügung gestellt werden soll. Der Käufer verzichtet hiermit auf die Einhaltung der 14-Tages-Frist und bestand auf sofortiger Beurkundung.“

Der Bundesgerichtshof wertete das als klare Verletzung der Amtspflichten des Notars. Sinn der 2-Wochen-Regelung ist, daß der Käufer Gelegenheit hat, sich mit dem Vertragstext in Ruhe auseinanderzusetzen und Fragen zu stellen bzw. Änderungswünsche einzubringen. Gerade weil Notare für bautechnische oder steuerliche Fragen nicht zuständig sind, kann die Erläuterung im Notartermin allein die Versäumung der Frist nicht heilen. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Vertrag rettet die Versäumnis nicht.

Notare werden sich auf solche Fristverkürzungen in der Regel auch nicht einlassen, da das für sie außer Schadensersatzansprüchen im Extremfall sogar zu einer Amtsenthebung führen kann.

Urteil vom 25.06.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: III ZR 292/14

Quelle:

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