Ein Laden berechtigt nicht zur Nutzung als Gaststätte

Wieder eine der zahlreichen Entscheidungen zu Zweckbestimmungen. Ist in einer Teilungserklärung geregelt, daß eine Einheit ein Laden ist, darf diese nicht als Gaststätte genutzt werden.

Eine Teileigentumseinheit, die laut Teilungserklärung als Laden dient, darf grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden. Nur ganz ausnahmsweise kann eine der Teilungserklärung widersprechende Nutzung erlaubt sein. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht störender ist, als die in der Teilungserklärung niedergelegte Nutzung. Diese Ausnahmeregelung griff hier aber nicht, weil Läden gesetzlich andere Öffnungszeiten als Gaststätten haben. Es gibt hier auch kein Gewohnheitsrecht. Hier war die Gaststätte zwar schon fast 20 Jahre in Betrieb. Die Gemeinschaft störte sich nicht grundsätzlich an dem Betrieb, sondern nur daran, daß in den letzten vier Jahren die Gaststätte nicht nur bis ein Uhr morgens, sondern einige Stunden länger geöffnet hatte. Sie fasste daher den Beschluß, daß „die derzeit vorhandenen Gaststätten und Restaurantbetriebe bis ein Uhr nachts geöffnet sein dürfen“. Dieser Beschluß ist zulässig.

Urteil vom 10.07.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 169/14

Quelle: NZM 2015, 787

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