Gemeinschaftliche Feste: Ja, aber nicht auf Kosten der WEG

Auf den ersten Blick erscheint es als gute Idee. Damit die Gemeinschaft zusammenwächst, wird ein gemeinsames Fest veranstaltet. Aber wer zahlt die Zeche? Auch wenn es vielleicht nur um ein Bierfassl geht, entschied das Amtsgericht München, daß solche Kosten nicht zu Lasten der WEG gehen dürfen. Eine Gemeinschaft hatte beschlossen:

„TOP 13 - Beschluss über die Abhaltung eines Brunnenfestes im Juli 2014 zusammen mit BA II (voraussichtliche anteilige Kosten ca. 2.000 Euro. Der Beirat wird versuchen, durch Spenden den Betrag so gering wie möglich zu halten) - Nach Besprechung stellt der Versammlungsleiter folgenden Antrag zur Beschlussfassung: „Die Gemeinschaft beschließt die Abhaltung eines Brunnenfestes im Juli 2014 zusammen mit BA II.“

Ein Eigentümer spielte Spaßbremse und focht diesen Beschluß an. Der Richter folgte dessen Meinung, da der Beschluß nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Darunter fasst man nämlich nur Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer auf Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des Gemeinschaftseigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind. Das war hier nicht gegeben, so daß der Beschluß kippte. Die gute Nachricht: Das Fest hatten die Eigentümer zumindest bereits durchgeführt.

 

Urteil vom 31.10.2014

Gericht: AG München

Aktenzeichen: 481 C 14044/14

Quelle: NZM 2015, 259

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