Der Wirtschaftsplan betrifft die Gesamtgemeinschaft

Auch wenn in einer Teilungserklärung geregelt ist, daß bestimmte Kostenpositionen nur auf einzelne Eigentümergruppen umgelegt werden, betrifft der Wirtschaftsplan doch die Gesamtgemeinschaft. Daher kann nur diese einen Beschluß darüber fassen. Das würde selbst dann gelten, wenn (über eine bloße Unterverteilung von Kosten hinaus) nach der Gemeinschaftsordnung sogar selbstständige Untergemeinschaften existieren würden und für diese die Kosten und Lasten getrennt zu ermitteln und abzurechnen sind, oder sogar jede Untergemeinschaft selbstständig verwaltet werden soll. Hintergrund ist, daß es immer Kostenpositionen geben wird, die das gesamte Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Aus diesem Grund ist über den Wirtschaftsplan auch von der Gesamtgemeinschaft zu beschliessen.

Urteil vom 15.07.2014

Gericht: LG Itzehoe

Aktenzeichen: 11 S 82/13

Quelle:

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