Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Die EU hatte eine Wohnimmobilienkreditrichtlinie herausgegeben. Solche Richtlinien gelten in Deutschland ja nicht automatisch, sondern müssen erst in ein deutsches Gesetz umgesetzt werden. Das ist nun zum 21.03.2016 mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ erfolgt. Sie werden dieses Gesetz allerdings nicht in einem bestimmten Gesetzbuch finden. Es handelt sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, also quasi eine Sammlung von Änderungen schon bestehender Gesetze. So wurden zum Beispiel das BGB, das Handelsgesetzbuch, die Zivilprozeßordnung und eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen angepasst. Kernthema dieser neuen Regelungen ist der Verbraucherschutz. So sollen Banken die Kreditwürdigkeit des Kunden künftig noch strenger prüfen. Vergeben sie einen Kredit, den der Kunde gar nicht stemmen kann, hat dieser ein Sonderkündigungsrecht, sogar ohne daß eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Oft boten Banken Kredite nur im Paket mit anderen Dienstleistungen, wie zum Beispiel Versicherungen. Man spricht hier von Kopplungsgeschäften. Diese sind künftig nur noch eingeschränkt möglich. Eine weitere wichtige Neuerung: Schwarze Schafe in der Branche sollen es künftig nicht mehr so leicht haben. Die Personen, die Kredite vermitteln, müssen künftig einen Sachkundenachweis erbringen und zum Schutz der Kunden eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Das Gesetz gilt aber nicht nur für Immobilienkredite, sondern auch für die Überziehung des Kontos, den Dispokredit. Sieht die Bank, daß der Kunde mehrere Monate ständig im Minus ist, darf sie ihm nicht einfach die hohen Dispozinsen berechnen, sondern muß ihm günstigere Alternativen anbieten.

Klarheit schafft das Gesetz auch beim Widerrufsrecht. War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, gab es bei manchen Verträgen ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, was nicht gerade der Rechtssicherheit diente. Nun ist in der Regel schon nach 12 Monaten und 14 Tagen Schluss.

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