Terrassen sind nicht sondereigentumsfähig

Sehr vereinfacht ausgedrückt, ist Sondereigentum etwas, was seitlich zum Gemeinschaftseigentum oder zu anderem Sondereigentum abgegrenzt ist. Man spricht hier von der Abgeschlossenheit. Außer Wänden reichen hier Parkplatzmarkierungen in der Tiefgarage aus, nicht jedoch auf oberirdischen Stellplätzen. Auch eine ebenerdige Terrasse kann nicht zu Sondereigentum erklärt werden. Sondereigentum kann daher nur an Räumen in einem Gebäude, nicht an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Warum Garagenstellplätze anders behandelt werden können, hat zwei Gründe. Zum einen ist diese Ausnahme ausdrücklich in § 3 Absatz 2 Satz 2 WEG geregelt. Zum anderen ist es üblich, daß Tiefgaragenstellplätze losgelöst von einer Wohnung verkauft werden. Sie sind also „verkehrsfähig“, wohingegen eine Terrasse nicht einzeln verkauft wird.

Urteil vom 06.01.2015

Gericht: KG

Aktenzeichen: 1 W 369/14

Quelle:

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