Keine Haftung des Eigentümers für Stromkosten des Mieters

Das wäre ja noch schöner, wenn der Vermieter für die Stromkosten seines Mieters haften müsste. Üblicherweise schließt der Mieter direkt einen Vertrag mit dem Versorger, in dem dann auch geregelt ist, daß der Mieter zahlt. Nun hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, das Grundstück aber stillschweigend beliefert wurde. Der Pächter hatte dem Versorger nicht mitgeteilt, daß er nun zuständig war. Der Versorger wollte nun auch den Eigentümer heranziehen. Es ging immerhin um 32.000,- € Stromkosten. Grundlage für eine Forderung gegenüber dem Grundstückseigentümer wäre aber gewesen, daß dieser einen Stromversorgungsvertrag mit dem Versorger geschlossen hätte. Ein schriftlicher Vertrag mit diesem lag nicht vor. Ein Vertrag besteht immer aus Angebot und Annahme. Eine Annahme kann zwar auch stillschweigend, durch bloßen Stromverbrauch geschehen. Aber die Hauptfrage war, an wen sich das Angebot des Versorgers richtete. Hier vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, daß es im Normalfall nicht an den Grundstückseigentümer, sondern an den tatsächlichen Nutzer gerichtet ist.

Urteil vom 02.07.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 316/13

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