Instandhaltungsrücklagen können zusammengelegt werden

In einigen Wohnungseigentümergemeinschaften existieren mehrere Instandhaltungsrücklagen, z.B. für Wohnhaus oder Tiefgarage. Ist in der Teilungserklärung aber nur eine Instandhaltungsrücklage vorgesehen, ist es möglich und gesetzlich geboten, diese zusammenzuführen, entschied das Landgericht Düsseldorf in einer ausführlich begründeten Entscheidung. Interessant war, daß hier die Rücklagen nach unterschiedlichen Kostenverteilungsschlüsseln beschickt worden waren, nämlich das Gebäude nach Miteigentumsanteilen und die Garage nach Anzahl der Stellplätze sowie eine weitere für die Waschmaschinen nach deren Einnahmen. Wie sollte das wieder „aufgedröselt“ werden? Schließlich hatten die Eigentümer jahrelang nach den alten Schlüsseln die Rücklagen beschickt. Hierzu führte das Gericht aber an, daß in der betreffenden Teilungserklärung ohnehin nur ein Schlüssel nach Miteigentumsanteilen vorgesehen war. Die Zurückführung auf eine Rücklage nach Miteigentumsanteilen stellte also eine Rückkehr zur der gewollten Regelung dar. Eigentümer wandten ein, daß sie dann ja in der Vergangenheit zu viel eingezahlt hätten bzw. jetzt ihr Anteil an der Rücklage geringer sei als zuvor. Das Landgericht vertrat aber die Auffassung, daß das hinzunehmen sei, da die entsprechenden Abrechnungen schon bestandskräftig waren und eine nachträgliche Erstattung die Bestandskraft der Beschlüsse durchbrechen würde. Außerdem ist zu beachten, daß in der Vergangenheit die Wohnungseigentümer nur für das Gebäude gezahlt hatten und die Tiefgaragen nur für die Tiefgarage, obwohl sie sich eigentlich beim jeweils anderen auch hätten beteiligen müssen. Auch ein weiterer Vorschlag der Eigentümer wurde vom Gericht abgelehnt, nämlich, den bisherigen Restbetrag getrennt nach Gebäude und Tiefgarage quasi aufzubrauchen und nur für die Zukunft den neuen Schlüssel anzuwenden.

Urteil vom 16.04.2014

Gericht: LG Düsseldorf

Aktenzeichen: 25 S 141/13

Quelle: NZM 2015, 223

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