Klarstellungsvermerk im Grundbuch: Laden/Gewerberäume

Oft besteht Streit, als was eine Teileigentumseinheit genutzt werden kann. Angaben hierzu können sich in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan finden. Dort steht dann zum Beispiel „Laden“ oder „Büro“. Hier fand sich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs die Bezeichnung „Sondereigentum an Gewerberäumen“. Im Übrigen wurde wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Bewilligungsurkunde, also die Teilungserklärung Bezug genommen. Die Gemeinschaft ließ das Grundbuch dahingehend ändern, daß es „Sondereigentum am Laden“ lautete, weil das so in der Teilungserklärung stand. Das Grundbuchamt änderte daher die Bezeichnung zu Recht, eine Beschwerde des betroffenen Eigentümers blieb ohne Erfolg.

Urteil vom 26.08.2014

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 247/14

Quelle: NZM 2015, 90

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