Keine Rückforderung gezahlter Wohngelder bei unwirksamem Wirtschaftsplan
Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es Paragraphen zur sogenannten „Ungerechtfertigten Bereicherung“. Vereinfacht ausgedrückt, kann man Geld zurückfordern, wenn man es grundlos gezahlt hat. Wenn nun ein Wirtschaftsplanbeschluß nach einem jahrelangen Gerichtsverfahren für ungültig erklärt wird, könnte ein Eigentümer auf die Idee kommen, daß er alle seine Wohngeldvorauszahlungen zurückverlangen könnte. Schließlich fehlt es nun ja am Rechtsgrund für die Zahlungen. Nein, entschied das Landgericht. Wenn ein Wirtschaftsplan- oder auch ein Abrechnungsbeschluß unwirksam sind, hat der Eigentümer nur einen Anspruch auf Erstellung eines neuen Wirtschaftsplans oder einer Abrechnung.
Urteil vom 07.11.2013
Gericht: LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 19 S 77/12
Quelle: NZM 2014, 399