Keine Pflicht der Verwaltung zur Erstellung einer Mieterabrechnung

Ein vermietender Eigentümer verklagte die Eigentümergemeinschaft, weil die Jahresabrechnung der WEG von seinem Mieter nicht akzeptiert wurde. Das Gericht wies die Klage ab. Eine Verwaltung hat nur eine Hausgeldabrechnung, also nur für die Eigentümer zu erstellen. Wenn der Vermieter versäumt hat, in seinem Mietvertrag die Kostenverteilungsschlüssel zu vereinbaren, die auch in seinem Verhältnis zur WEG gelten, ist das sein Problem.

Urteil vom 14.08.2013

Gericht: AG Erfurt

Aktenzeichen: 5 C 51/12

Quelle: MietRB 2013, 336

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