Natürliche Verunreinigungen vom Nachbargrundstück - Heute: Bienen und Tauben

Das bürgerliche Gesetzbuch weist einige skurrile Regelungen auf. Besonders bekannt sind die §§ 961 ff. BGB, die sich mit einem entflohenen Bienenschwarm befassen. Mit einem ähnlichen Fall war das Landgericht Dessau-Roßlau befasst. Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn, weil dessen sechzehn Bienenvölker sein Grundstück im Frühjahr durch bienenwachshaltigen Kot verunreinigten. Das Landgericht sah den „Reinigungsflug mit Abkotungsvorgang“ als völlig natürlich an und wies die Klage ab.

LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 10.5.2012, 1 S 22/12

Ein Eigentümer wollte sogar seinen Grundstückskaufvertrag rückabwickeln, weil bis zu 50 Tauben eines benachbarten Züchters über sein Grundstück flogen und dabei neben der Geräuschentwicklung auch Hinterlassenschaften wie Federn und Kot fallen liessen. Das Gericht lehnte das ab. Der Verkäufer musste bei Abschluß des Kaufvertrags auch nicht darauf hinweisen.

OLG Köln, Beschluß v. 27.03.2014, 19 U 178/13 in IMR 2014, 350

Urteil vom 10.05.2012

Gericht: LG Dessau-Roßlau

Aktenzeichen: 1 S 22/12

Quelle:

Urteil vom 27.03.2014

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 19 U 178/13

Quelle:

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