Individualanspruch auf Sanierung

Ist es erforderlich, das Gemeinschaftseigentum zu sanieren, hat jeder einzelne Eigentümer einen Anspruch darauf, daß das auch tatsächlich geschieht. Die übliche Vorgehensweise ist, daß die Angelegenheit auf einer Eigentümerversammlung behandelt wird. Der Bundesgerichtshof entschied nun, was gilt, wenn die Gemeinschaft die Sanierung ablehnt. Hier hatte die Mehrheit gegen die Sanierung eines Feuchteschadens im Keller gestimmt, mit der Begründung, daß die Maßnahme zu teuer sei und man sie sich nicht leisten könne.

Die anderen Eigentümer wurden danach aber dazu verurteilt, die Sanierung durchzuführen und die Kosten per Sonderumlage aufzubringen.

Zwar besteht immer ein Gestaltungsspielraum, der auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Finanzkraft der anderen Eigentümer in Betracht zu ziehen hat. Daraus könne sich ergeben, daß nicht zwingend erforderliche Maßnahmen auch zurückgestellt werden können. Da hier aber die Wohnung wegen der Feuchteschäden schon unbewohnbar war, war sofortiges Handeln nötig.

Das Gericht betonte auch den Solidaritätsgrundsatz und schmetterte das egoistische Vorbringen der anderen Eigentümer ab, daß ihre eigenen Wohnungen von dem Mangel ja nicht betroffen wären.

Außerdem hatten die anderen Eigentümer die gegen die Maßnahme gestimmt hatten oder auch nur – man höre – sich enthalten hatten (!) wegen der verzögerten Sanierung Schadensersatz zu leisten, also nicht die WEG als Verband -

BGH, Urteil v. 17.10.2014, V ZR 9/14 in NZM 2015, 53

 

Urteil vom 17.10.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 9/14

Quelle: NZM 2015, 53

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