Entschädigung bei verspäteter Herstellung durch den Bauträger

Käufer hatten eine Altbauwohnung erworben. In dem Kaufvertrag war eine Sanierungsverpflichtung des Bauträgers enthalten. Dieser ließ sich Zeit und versäumte den vertraglich vereinbarten Termin um geschlagene zwei Jahre! Statt in der neuen 136 qm großen Wohnung mussten die Käufer in ihrer alten, lediglich 76 qm großen Wohnung wohnen. Wegen der beengten Verhältnisse machten sie einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von ca. 18.000,- € geltend, monatlich 1000,- € abzüglich der Kaltmiete von 300,- € für ihre alte Wohnung. Der Bundesgerichtshof billigte, anders als das vorentscheidende Landgericht einen Schadensersatzanspruch zu. Die Käufer können aus § 280 Abs. 1, 2 BGB eine Entschädigung dafür verlangen, daß ihnen die Nutzung der Wohnung vorenthalten worden ist. Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war, daß den Käufern mit ihrer alten Wohnung kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestanden hat. Wäre ihre alte Wohnung also gleich groß gewesen, hätte das Gericht anders entschieden.

Urteil vom 20.02.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VII ZR 172/13

Quelle: NZM 2014, 357

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