Kompetenzübertragung auf den Beirat

In einer Versammlung wurde beschlossen: „Sofern sich bei einer beschlossenen, betragsmäßig festgelegten Baumaßnahme Mehrkosten ergeben, ist der Beirat bevollmächtigt, auf Antrag des Verwalters die Zustimmung bis zu 10 Prozent des beschlossenen Betrages, mindestens jedoch 1.000 Euro und höchstens 10.000 Euro, für die WEG zu erteilen. Ansonsten ist ein Beschluss auf der nächsten oder einer zusätzlichen Wohnungseigentümerversammlung abzuwarten.“

Das Landgericht sah den Beschluß als zu unbestimmt an und erklärte ihn für ungültig. Da wichtige Entscheidungen grundsätzlich immer die Eigentümergemeinschaft treffen muß, ist eine Kompetenzübertragung zwar wegen der damit verbundenen Flexibilität praktisch sinnvoll, aber nur dann zulässig, wenn die finanzielle Reichweite überschaubar ist. Wie könnte man das erreichen? Nun, man könnte zum Beispiel eine Jahreshöchstgrenze beschliessen, oder die Kompetenzen auf eine bestimmte Einzelmaßnahme begrenzen.

Urteil vom 01.07.2014

Gericht: LG Itzehoe

Aktenzeichen: 11 S 10/13

Quelle:

Zurück zur Übersicht