Jahresabrechnung auch ohne Belegprüfung genehmigungsfähig

Der Verwaltungsbeirat prüft regelmäßig vor Beschluß über eine Jahresabrechnung die Belege. So ist es auch in § 29 WEG geregelt. Aber auch wenn der Beirat die Belege nicht prüft, kann die Entlastung der Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Das Landgericht Berlin entschied das sogar für einen weit extremeren Fall, in dem der Beirat sich gegen die Entlastung der Abrechnung ausgesprochen hatte, die Eigentümer aber dennoch die Abrechnung entlasteten.

Urteil vom 19.04.2013

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 55 S 170/12

Quelle: MietRB 2013, 357

Zurück zur Übersicht