Jahresabrechnung auch ohne Belegprüfung genehmigungsfähig
Der Verwaltungsbeirat prüft regelmäßig vor Beschluß über eine Jahresabrechnung die Belege. So ist es auch in § 29 WEG geregelt. Aber auch wenn der Beirat die Belege nicht prüft, kann die Entlastung der Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Das Landgericht Berlin entschied das sogar für einen weit extremeren Fall, in dem der Beirat sich gegen die Entlastung der Abrechnung ausgesprochen hatte, die Eigentümer aber dennoch die Abrechnung entlasteten.
Urteil vom 19.04.2013
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 55 S 170/12
Quelle: MietRB 2013, 357