Keine Zurechnung des Wissens des Verwalters

Ansprüche verjähren in bestimmten Fristen. Entscheidend für den Fristbeginn ist in der Regel aber die Kenntnis durch den Anspruchsberechtigten. Gegen einen Eigentümer wurde auf Beseitigung einer Betonfläche geklagt. Der wandte ein, daß der Verwalter das schon lange gewusst habe. Weil daher die Verjährungsfrist schon vorbei sei, könne die Gemeinschaft nichts mehr machen. Die Gemeinschaft wandte ein, daß sie selbst aber erst später von der baulichen Veränderung erfahren hatte. Und von diesem späteren Zeitpunkt ab gerechnet, sei noch keine Verjährung eingetreten.

Das Gericht entschied zugunsten der Gemeinschaft. Weil diese ein gemeinschaftliches Geltendmachen wegen der Ansprüche erst später beschlossen hatte, war ihr das Verwalterwissen nicht rückwirkend zuzurechnen, sondern erst ab Beschlußfassung. Verwalterwissen kann einzelnen Wohnungseigentümern, die Ansprüche durchsetzen wollen, nur zugerechnet werden, wenn es gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG sind, oder wenn – wie hier - die Gemeinschaft als Verband Individualansprüche der Eigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.

Bei Gemeinschaften ist übrigens nicht entscheidend, daß ein Eigentümer das weiß. Es ist vielmehr umgekehrt: Wenn ein Eigentümer nichts von der baulichen Veränderung weiß oder wissen müsste, hat die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen.

Urteil vom 04.07.2014

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 183/13

Quelle: NZM 2014, 708

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