Austausch von Teppichboden durch Parkett

Schallschutzfragen tauchen oft dann auf, wenn ein Oberlieger den alten Teppichboden durch Parkett ersetzt. Allein die Änderung des Bodenbelags als solchem besagt noch nichts. Wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben, kann der Unterlieger keine Lärmbelästigung wegen Trittschall geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Prospekt der Wohnanlage oder deren Baubeschreibung ursprünglich Teppichboden als Erstausstattung vorgesehen war. Einschlägig ist hier die DIN 4109.

Der BGH vertritt die Auffassung, daß Schallschutz vorrangig durch im Gemeinschaftseigentum stehende Bauteile zu gewährleisten ist. Es ist daher egal, welcher Bodenbelag bei Errichtung vorhanden war, wer diesen verlegt hat, also ob der Bauträger oder der Eigentümer. Weil sich Geschmäcker verändern, könne daraus auch nicht für alle Ewigkeit eine zwingende Vorgabe gemacht werden.

Urteil vom 27.02.2015

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 73/14

Quelle:

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