Neubeginn der Verjährung bei Erneuerung ungenehmigter baulicher Veränderung

Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung verjährt grundsätzlich in der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn nun aber der Eigentümer eine ursprünglich eigenmächtig angebrachte Pergola ersetzen muß, weil diese marode ist, besteht für die neue Pergola wieder ein Beseitigunganspruch. Das Gericht sieht eine Pergola als bauliche Veränderung an, die für alle anderen Eigentümer wegen der erheblichen optischen Veränderung des Gesamteindrucks auch nachteilig ist. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Pergola nur aus der Luft erkennbar wäre, oder nur von einer nicht zugänglichen Dachfläche.

Urteil vom 30.04.2014

Gericht: LG Frankfurt/Main

Aktenzeichen: 2-13 S 38/13

Quelle: IMR 2014, 340

Zurück zur Übersicht