Beschluß über Auswechslung von Wohnungseingangstüren
Wohnungseingangstüren gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Durch Mehrheitsbeschluß kann dem einzelnen Sondereigentümer gestattet werden, unter Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes Wohnungseingangstüren auf eigene Kosten auszuwechseln.
Urteil vom 10.01.2006
Gericht: LG Düsseldorf
Aktenzeichen: 25 T 506/05
Quelle: MietRB 2006, 190