Beschluß über Auswechslung von Wohnungseingangstüren

Wohnungseingangstüren gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Durch Mehrheitsbeschluß kann dem einzelnen Sondereigentümer gestattet werden, unter Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes Wohnungseingangstüren auf eigene Kosten auszuwechseln.

 

Urteil vom 10.01.2006

Gericht: LG Düsseldorf

Aktenzeichen: 25 T 506/05

Quelle: MietRB 2006, 190

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