Tragende Teile der Garage sind Gemeinschaftseigentum

Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes – wie z.B. das Dach – gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind und unabhängig davon, ob die Garagen frei stehend oder im Anschluß an das Wohngebäude errichtet worden sind. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind insoweit – mangels anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung – gemäß § 16 Absatz 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums müssten die jeweiligen Eigentümer aufkommen. Klar – es ist ja auch kein Sondereigentum.

 

Urteil vom 05.11.2003

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 235/03

Quelle:

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