Bauliche Veränderung: Abtrennung zwischen TG-Stellplätzen

Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holzwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann. Sie kann somit weder eigenmächtig noch durch Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden, sondern bedarf grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Eigentümer.

 

Urteil vom 13.03.2006

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 001/06

Quelle: NZM 2006, 783

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