Abwehr baulicher Veränderungen

Seitdem der Bundesgerichtshof festgestellt hat, daß die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, stellt sich immer wieder die Frage, was genau sie eigentlich darf und was den (einzelnen) Eigentümern obliegt. Die Abwehr von eigenmächtigen baulichen Veränderungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, da Anspruchsberechtigte und Verfahrensbeteiligte die einzelnen Wohnungseigentümer sind. Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG durch den BGH mit Beschluß v. 02.06.2005 (wir berichteten) muß eine Trennung zwischen Bereichen erfolgen, in denen die Gemeinschaft als rechtsfähiger Verband im Zusammenhang mit der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums tätig wird, sowie zwischen internen Angelegenheiten innerhalb der Gemeinschaft. Der Beseitigungsanspruch resultiert aus § 1004 Absatz 1 BGB, § 15 Absatz 3 BGB. Anspruchsberechtigt und verfahrensberechtigt sind hierfür die einzelnen Wohnungseigentümer. Im Gerichtsverfahren muß also hier auch weiterhin eine Eigentümerliste vorgelegt werden.

 

OLG München, Beschluß v. 27.07.2005, 32 Wx 069/05 in NZM 2005, 672

 

Beseitigungsansprüche bei baulichen Veränderungen hat nach dem oben Gesagten also grundsätzlich jeder einzelne Eigentümer nach §§ 1004 BGB, 15 Absatz 3 WEG. Er kann diese auch alleine gerichtlich geltend machen. Ist durch die bauliche Veränderung aber der optische Gesamteindruck der Wohnanlage betroffen, stehen Abwehransprüche originär auch der Eigentümergemeinschaft als Verband zu. Sie kann den Verwalter mit ihrer Geltendmachung beauftragen. Ein solcher Mehrheitsbeschluß soll aber wegen Verletzung der Neutralitätspflicht des Verwalters anfechtbar sein. Auch wenn ich diese Ansicht nicht nachvollziehen kann, da der Verwalter dann theoretisch nie Prozesse führen dürfte, wird ein guter Verwalter jedoch auf dieses Risiko hinweisen und den Ablauf der Anfechtungsfrist abwarten. Dies vor allem auch weil diese Entscheidung mit Vorsicht zu genießen ist, weil hier der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München anderer Auffassung als der 34. Zivilsenat ist. Letzerer sieht die Abwehr von Störungen nämlich gerade nicht als originäre Aufgabe des Verbandes, bejaht aber auch die Möglichkeit der Bevollmächtigung über bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß (OLG München v. 12.12.2005, 34 Wx 083/05 und 14.12.2005, 34 Wx 100/05).

 

OLG München, Beschluß vom 17.11.2005, 32 Wx 077/05 in MietRB 2006, 102

 

Urteil vom 27.07.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 32 Wx 069/05

Quelle:

Urteil vom 17.11.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 32 Wx 077/05

Quelle:

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