Bauliche Veränderung auch, wenn Bausubstanz nicht berührt

Spürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage stellen auch dann eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn sie nicht unmittelbar die Bausubstanz berühren. Auf die Frage, ob durch die Veränderung unter architektonisch-ästhethischen Gesichtspunkten eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesamteindrucks erreicht wird, kommt es nicht an.

 

Urteil vom 09.03.2006

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 27/06

Quelle: MietRB 2006, 195

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