Bauliche Veränderung: Garderobe im Treppenhaus
Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Eigentümer. Die Eigentümerin hatte im Treppenhaus vor ihrer Wohnung diverse Möbel, wie einen Kleiderschrank und eine Kommode aufgestellt, eine Garderobe an der Wand befestigt und zeitweise einen Schirmständer sowie Schuhe aufgestellt.
Urteil vom 15.03.2006
Gericht: OLG München
Aktenzeichen: 34 Wx 160/05
Quelle: NZM 2006, 378