Folgekosten bei baulichen Veränderungen trägt Sondereigentümer

Gestatten die übrigen Wohnungseigentümer durch Beschluß die Errichtung eines Wintergartens bei „Selbstfinanzierung“ durch den die bauliche Veränderung vornehmenden Wohnungseigentümer, so ist dieser allein verpflichtet, die im Bereich der Wintergartenkonstruktion durch Feuchtigkeitsschäden entstehenden Folgekosten zu tragen. Dies Kostenlast geht auch, ohne daß es dazu einer Grundbucheintragung bedarf, auf den Sondernachfolger des ausbauenden Wohnungseigentümers über.

 

Das Oberlandesgericht betonte, daß dies gilt, obwohl der Wintergarten nach § 94 Absatz 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und somit Gemeinschaftseigentum geworden ist. Rechtsdogmatisch begründete das Gericht seine Auffassung mit § 16 Absatz 3 WEG. Danach muß ein Eigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, für diese grundsätzlich (Ausnahmen gibt es viele!) nicht mitzahlen. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Eigentümer zwar zustimme, aber nur unter dem Vorbehalt, daß er die Kosten nicht mitzahlen muß.

 

Urteil vom 04.11.2005

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 92705

Quelle: NZM 2006, 109

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