Anforderungen an Beschluß zu baulicher Veränderung

Der Eigentümerbeschluß, der eine bauliche Veränderung genehmigt, muß hinreichend bestimmt sein. Ergibt sich auch aus sonstigen aus dem Protokoll ersichtlichen Umständen, wie z.B. als Anlage beigefügten Planskizzen, nicht eindeutig, welches Ausmaß die bauliche Veränderung hat, ist der Beschluß für ungültig zu erklären.

 

Bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen ist sowieso problematisch, daß es sich dabei oft um sogenannte Zitterbeschlüsse handelt. Bei einer baulichen Veränderung ist bekanntlich die Zustimmung aller nachteilig Betroffenen erforderlich. Liegt diese nicht vor, ist der Beschluß ebenfalls erfolgreich anfechtbar.

 

Urteil vom 30.11.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 056/05

Quelle: IWR 2006, 67

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