Beseitigungsanspruch bei baulicher Veränderung ohne vorherigen Beschluß

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne vorherige Beschlußfassung antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen ein anderes Mitglied der Eigentümergemeinschaft, das rechtswidrig in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen hat.

 

Der Antragsgegner hatte hier eine eigenmächtige bauliche Veränderung vorgenommen. Dem Beseitigungsanspruch der WEG nach §§ 1004 I BGB, 15 III, 14 Nr. 1 WEG hielt er ein formelles Kriterium entgegen: Es fehle an der Antragsbefugnis, da kein Beschluß über eine gerichtliche Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs gefaßt wurde. Es ist korrekt, daß ein Verwalter namens der WEG nur klagen darf, wenn vorher ein entsprechender, konkreter Beschluß vorliegt. Eine allgemeine Ermächtigung im Verwaltervertrag genügt bei der Beseitigung von baulichen Veränderungen nicht. Hier lag der Fall aber anders: Geklagt hatten alle Eigentümer selbst, nicht vertreten durch den Verwalter. Da jeder einzelne Eigentümer aber berechtigt ist, den oben genannten Anspruch selbst geltend zu machen, kann nichts anderes gelten, wenn alle Eigentümer selbst klagen.

 

Urteil vom 06.01.2006

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 202/2004

Quelle: Immobilienwirtschaft 2006, 70

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