Wie der Nachteil bei einer baulichen Veränderung zu bestimmen ist

Für nachteilige bauliche Veränderungen besteht zwar grundsätzlich Beschlußkompetenz, aber sie sind anfechtbar. Wann ein Nachteil vorliegt, wird aus Sicht desjenigen, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat und desjenigen, der sich dadurch gestört fühlt, meist unterschiedlich beantwortet. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied nun im Gefolge einer Entscheidung des BGH vom 21.12.2000 (V ZB 45/00) erneut, daß weder die Meinung des einen noch des anderen zählt, sondern allein entscheidend ist, ob nach der Verkehrsanschauung eine konkrete und objektive Beeinträchtigung, nicht nur eine subjektiv als störend empfundene Veränderung eintritt.

 

Urteil vom 26.11.2004

Gericht: OLG Hamburg

Aktenzeichen: 2 Wx 85/01

Quelle: ZMR 2005, 391

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