Bauliche Veränderung: Rückschnitt einer Hecke

Der Rückschnitt einer Hecke von ca. 1,60 m auf 0,80 m ist laut dem Oberlandesgerichts München eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Absatz 1 WEG, da damit die Sichtschutzfunktion nicht mehr gewährleistet ist. Sie kann deshalb weder als Pflegemaßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Absatz 3, Absatz 5 Nr. 2 WEG noch als Maßnahme nach § 21 Absatz 3 WEG zur Herstellung eines optisch einheitlichen Bildes gesehen werden.

 

Urteil vom 12.09.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 054/05

Quelle: Immobilienwirtschaft 2005, 67

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