Rücksichtnahme bei Ausbauten

Auch dann, wenn nach der Teilungserklärung einem Wohnungseigentümer eine weit gefasste Möglichkeit für Ausbaumaßnahmen eingeräumt ist, hat er auf die Interessen der übrigen Miteigentümer Rücksicht zu nehmen und die Lösung zu wählen, die deren Belange am wenigsten beeinträchtigt. In der zugrundeliegenden Teilungserklärung war § 22 WEG abbedungen. Dieser besagt, daß für bauliche Veränderungen die Zustimmung aller nachteilig betroffenen Miteigentümer erforderlich ist. Obwohl das hier anders geregelt war, durfte der Eigentümer nicht völlig frei unter Außerachtlassung der Belange seiner Miteigentümer jegliche bauliche Maßnahme an jeder von ihm gewünschten Stelle und in jeder beliebigen Anzahl und Größe durchführen.

 

Urteil vom 17.08.2005

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 119/05

Quelle: NZM 2005, 911

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