Demontage von Parabolantennen

Kann man über das Kabelnetz Heimatsender in ausreichender Anzahl empfangen, kann der Gebäudeeigentümer verlangen, daß eine vorhandene Parabolantenne demontiert wird. Hier konnte der Bewohner bereits sechs türkischsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgeräts empfangen, was das Gericht in der grundsätzlich immer erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 GG) und dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG) würdigte. Hier brachte der Bewohner zwar vor, daß diese türkischen Sender nur zensierte Informationen lieferten, er deswegen Anspruch auf das Empfangen seiner Meinung nach freier, unabhängiger Sender hätte, was das Gericht aber nicht als durchschlagendes Argument wertete. Interessant auch eine Passage aus der Urteilsbegründung, in der das Gericht darauf hinwies, daß die optische Beeinträchtigung durch die Parabolantenne auch vorhanden sei, obwohl sich das Gebäude nicht durch besonders anspruchsvolle oder attraktive Außengestaltung auszeichne, sondern ein rein durchschnittliches Haus sei.

 

Sehr wichtig auch ein Nebensatz (obiter dicta) in der Urteilsbegründung: Das Gericht hätte eine erhebliche Beeinträchtigung auch gesehen, wenn die Antenne nicht am Gebäude angebracht, sondern nur auf dem Balkon aufgestellt gewesen wäre. Es genüge, daß eine Satellitenschüssel in vollem Umfang über die Brüstung rage.

 

Ähnlich entschied schon das Landgericht Kaiserslautern (Urteil v. 11.05.2005, Az.: 3 S 28/05 in NZM 2005, 739)

 

LG Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2005, 23 S 435/04 in NZM 2005, 861

 

Außerdem ist ein ausländischer Mitbürger zum Entfernen einer – ungenehmigt – an der Außenfront des Hauses angebrachten Parabolantenne verpflichtet, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor einen entsprechenden Beschluß gefaßt hatte, den der betroffene Wohnungseigentümer nicht angefochten hat. Im Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist liegt ein – in dieser eingeschränkten Form jedenfalls grundsätzlich möglicher – Verzicht auf die Geltendmachung des Grundrechts auf Informationsfreiheit und auf Wahrung der kulturellen Identität.

 

OLG Köln, Beschluß v. 30.06.2004, 16 Wx 135/04 in NZM 2005, 108

 

Urteil vom 28.09.2005

Gericht: LG Düsseldorf

Aktenzeichen: 23 S 435/04

Quelle:

Urteil vom 30.06.2004

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 135/04

Quelle:

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