Bauliche Veränderung: Entfernung wilden Weins

Nachdem die Rechtsprechung schon entschieden hat, daß das Fällen von Bäumen, die das Bild der Anlage prägen, eine bauliche Veränderung darstellen kann, geht das Oberlandesgericht Düsseldorf nun sogar noch einen Schritt weiter: Eine Maßnahme, wonach das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün (hier: wilder Wein) entfernt und zukünftig die Entstehung jeglichen Fassadengrüns sofort unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Durch die Maßnahme würde die Ästhetik der gartenseitigen Fassade nachteilig verändert. Unerheblich ist auch, ob ein Eigentümer seinerzeit selbst die Anpflanzung vorgenommen hat. Das Gericht hat dabei rein auf die Optik abgestellt und die Frage einer bauphysikalischen Veränderung noch gar nicht in die Erwägung miteinbezogen. Würde durch die Entfernung des wilden Weins die Fassade in Mitleidenschaft gezogen, z.B. weil Saugfüsse verbleiben oder sich Putzstückchen mit ablösen, würde ich noch eher einen Nachteil sehen.

 

Urteil vom 17.12.2004

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 298/04

Quelle: NZM 2005, 149

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