Keine Arbeitsvermittlung oder Schülernachhilfe in der Wohnung
Ist in der Teilungserklärung ein Sondereigentum als Wohnung bezeichnet, so darf darin keine gewerbliche Arbeitsvermittlung oder Schülernachhilfe betrieben werden.
Urteil vom 23.07.2007
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 25/07
Quelle: 16 Wx 25/07