Markise als Gemeinschaftseigentum?

Die Wohnanlage wies im Parterre eine einheitliche Markisenanlage auf. Auf einer Versammlung wurde beschlossen, daß fortan die Sondereigentümer der betreffenden Einheiten dafür aufkommen müssten. In der Teilungserklärung war eine Regelung enthalten, wonach jeder Eigentümer sein Sondereigentum und auch solche Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, instandzuhalten und instandzusetzen habe. Das Oberlandesgericht verneinte hier das Merkmal der alleinigen Nutzung, da auch die Hauseingänge beschattet wurden. Sondereigentum liege erst recht nicht vor. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht zahlreiche Entscheidungen auf, in denen die Frage, ob Markisen Sonder- oder Gemeinschaftseigentum seien, unterschiedlich behandelt wurde. Dazu werden vier verschiedene Ansichten vertreten. Die einen gehen davon aus, daß Markisen generell Gemeinschaftseigentum seien, die anderen, daß sie generell Sondereigentum seien. Wieder andere stellen darauf ab, wer sie angebracht hat, weitere, wem sie dienen. Vorliegend verneinte das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf § 5 WEG wegen Veränderung der Außenfassade schon die Sondereigentumsfähigkeit der Markisen.

 

Urteil vom 17.08.2006

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 205/05

Quelle: NZM 2007, 523

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